AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Liefer- und Zahlungsbedingungen
§1 Geltungsbereich, Vertragsbestandteile
(1) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe der unoTech GmbH im Unternehmensverkehr.
(2) Die unoTech GmbH arbeitet ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seinerseits auf der Basis eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen arbeitet. In diesem Falle gelten im Falle der Übereinstimmung die übereinstimmenden Geschäftsbedingungen beider Parteien, im Falle der Divergenz anstelle der abweichenden Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle dessen, dass nur eine Partei eine Regelung zu einem Thema in ihren AGB geregelt hat, wird diese Vertragsbestandteil.
(3) Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist – soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind – ausschließlich das Angebot / die schriftliche Auftragsbestätigung der unoTech GmbH maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(4) Vertragsbestandteile sind
- a) das Angebot
- b) dieser Vertragstext
- c) die Montagebedingungen der unoTech GmbH
§2 Angebot
(1) Angebote gelten nur dann als angenommen, wenn die unoTech GmbH das Angebot schriftlich oder per Fax annimmt. Menge, Qualität und die Eigenschaften der Anlage sind aus dem Angebot / der Auftragsbestätigung selbst oder unter Bezugnahme eindeutiger Anlagen- und Preislisten ersichtlich.
(2) Angebote der unoTech GmbH sind freibleibend. Muster, Proben oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen etc.) in Musterbüchern, Preislisten oder sonstigen Publikationen zeigen die Qualität der Anlage so gut wie möglich. Bei Abweichungen zum Angebot sind immer die Leistungsbeschreibungen des letzten Angebots bzw. der letzten Auftragsbestätigung maßgeblich.
(3) unoTech GmbH behält sich das Recht vor, Beschreibungen der Ware im Hinblick auf die beschriebenen Eigenschaften der Waren so zu ändern, dass die jeweils aktuellen gesetzlichen Erfordernisse berücksichtigt werden. (4) Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von den Leistungsbeschreibungen der Anlagen oder Leistungen abweichen, sind erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Angaben der Lieferanten und Mitarbeiter der unoTech GmbH. Auch Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich, bis sie von der unoTech GmbH schriftlich bestätigt wurden.
(4) Vereinbarungen über Mengen oder Qualitätsangaben, die von den Leistungsbeschreibungen der Anlagen oder Leistungen abweichen, sind erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Angaben der Lieferanten und Mitarbeiter der unoTech GmbH. Auch Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich, bis sie von der unoTech GmbH schriftlich bestätigt wurden.
(5) Angaben zur Beschaffenheit der Anlagen und Leistungen sind keine Garantien. Garantien müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
§3 Sicherheitsvorschriften
(1) Die sicherheitstechnische Gestaltung der Maschinen entspricht - soweit einschlägig - den Ausführungsbestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie. Andere Zertifizierungen oder darüber hinausgehende Anforderungen des Kunden müssen gesondert vereinbart werden.
(2) Für elektrische bzw. elektromechanische Einrichtungen gelten die allgemeinen Bedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie der Bundesrepublik Deutschland. Die elektrische Ausrüstung der Maschinen entspricht den Ausführungsbestimmungen der EG-Niederspannungsrichtlinie sowie der europäischen Norm EN 60204-1, „Elektrische Ausrüstung von Maschinen". Die elektrische Ausrüstung entspricht weiterhin den Anforderungen der Richtlinie über Elektromagnetische Verträglichkeit. (3) Sofern der Aufstellungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ist der Kunde selbst für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die ggf. in dem Bestimmungsland für die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie ggf. auch für die Entsorgung der Anlage gelten, verantwortlich. Abweichungen hiervon sind gesondert zu vereinbaren.
§4 Leistungsumfang
(1) Leistungsbeschreibung, Funktions- und Wartungshinweise für die Anlage ergeben sich aus dem Angebot.
(2) Geschuldet wird die Erbringung von bestimmten technischen Funktionen durch die Anlage. Die Bewirkung betriebswirtschaftlicher Ziele des Kunden ist nicht geschuldet.
(3) Grundsätzlich erfolgt die Lieferung „ex Works", d.h. mit der Bereitstellung der Maschine an dem Sitz oder dem benannten Produktionsort der unoTech GmbH. Falls unoTech GmbH die Lieferung der Maschine zu dem von dem Kunden benannten Bestimmungsort vornehmen soll, ist dies gesondert zu vereinbaren.
(4) Die Möglichkeit zur Teillieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten, wenn dem Kunden nach dem Vertragszweck eine Teillieferung zumutbar ist und diese technisch funktional unabhängig von anderen Teilen genutzt werden kann.
(5) Die Inbetriebnahme der Maschine erfolgt durch die Mitarbeiter der unoTech GmbH. Sie führen eine Kurzeinweisung in die Sicherheitsaspekte und die Bedienung der Maschine für das Personal des Kunden durch. Erweiterte Schulungen und Einweisungen erfolgen durch die Mitarbeiter der unoTech GmbH nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Eine Produktionsbegleitung ist im Rahmen von erweiterten Schulungen und Einweisungen jedoch nicht enthalten.
(6) Dem Kunden ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass unoTech GmbH ausschließlich die autarke Funktionsweise der von unoTech GmbH gelieferten Geräte überprüft und gewährleistet, ohne dass die Funktionsweise der Geräte im systemischen Verbund mit anderen Komponenten gewährleistet sind. Der Kunde trägt für diese Kompatibilität der Funktion selbst die Verantwortung oder kann unoTech GmbH mit der Überprüfung der Systemverträglichkeit gesondert beauftragen. unoTech GmbH trägt vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen keine Systemverantwortung.
(7) Der ordnungsgemäße Betrieb der Maschine wird nur gewährleistet, wenn die in der Beschreibung enthaltenen Anweisungen der unoTech GmbH zur (Inbetriebnahme / Betrieb / Wartung) durch den Kunden eingehalten werden. Sofern der Kunde von diesen Anweisungen abweicht, hat er darzulegen, dass ein möglicherweise entstehender Mangel nicht durch die Abweichung verursacht wird.
§5 Mitwirkungspflichten des Kunden für die Inbetriebnahme der Maschine
(1) Das erforderliche Hilfs- und Schulungspersonal ist hierfür vom Kunden bereitzustellen. Der Kunde stellt auch die erforderlichen Energien, Packmittel und sonstige Materialien oder erforderlichen kundenseitigen Beistellungen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Kunde hat die im Angebot bzw. in den Anlagen zu dem Angebot aufgeführten und genannten Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Die in der Anlage genannten Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. unoTech GmbH wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn erkennbar ist, dass eine der unoTech GmbH obliegende Leistung infolge der nicht gehörigen Erbringung einer Mitwirkungspflicht durch den Kunden nicht rechtzeitig erbracht werden kann.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, bis zu dem die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie insbesondere Genehmigungen, Freigaben der unoTech GmbH zugegangen sind.
(4) unoTech GmbH kann die eigene Leistung von der Zahlung eines angemessen Vorschusses abhängig machen. Bis zu dem Eingang dieser Anzahlung besteht seitens unoTech GmbH ein Einrederecht.
§6 Lieferung
(1) Die Lieferung durch die unoTech GmbH erfolgt insofern unter dem Vorbehalt, dass die unoTech GmbH selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit der Anlage bzw. einzelner Teile nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.
(2) Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, nicht von der unoTech GmbH zu vertretender Umstände ist unoTech GmbH berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
(3) Die Lieferung erfolgt dadurch, dass die Anlage dem Kunden ab dem in der Vereinbarung genannten Ort bereitgestellt wird. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Anlage bis zum Ablauf der vereinbarten Frist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(4) Sofern ein anderer Lieferort vereinbart wird, wird die Anlage dem Kunden an diesem Ort zur Verfügung gestellt. Falls unoTech GmbH nicht rechtzeitig liefert, muss der Kunde der unoTech GmbH eine schriftliche Nachfrist setzen. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist darf der Kunde Schadensersatz anstelle der Leistung verlangen und den Vertrag kündigen.
(5) unoTech GmbH wird in diesen Fällen die Anlage auf Kosten und Risiko des Kunden einlagern. Auf Wunsch des Kunden wird unoTech GmbH die Anlage während des Annahmeverzugs versichern.
(6) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der unoTech GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag acht Wochen nach Eintreten und Bekanntgabe des Liefertermins zu kündigen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt unoTech GmbH dem Kunden baldmöglichst mit.
(7) unoTech GmbH hat das Recht zu Teillieferungen, wenn eine Teillieferung dem Kunden nach dem Zweck des Vertrags zumutbar ist und die Teillieferung technisch funktional unabhängig von den anderen Teilen der bestellten Lieferung verwendet werden kann.
(8) Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teilelieferung entfallenden Preis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einer von keiner Seite zu vertretenen Unmöglichkeit.
(9) Gerät die unoTech GmbH in Verzug, so haftet unoTech GmbH für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Kunden in einer Höhe von 15% des Warenwerts, es sei denn, die Verzögerung ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder es liegt eine Verletzung einer Garantiezusage oder eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit vor. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§7 Gefahrübergang, Entgegennahme, Abnahme
(1) Sofern der Kunde den Transport übernommen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, sobald die Anlage einem Spediteur, einem Frachtführer der Bahn, der Post oder dem Kunden übergeben oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Die Lieferzeit ist - vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen - eingehalten, wenn die bestellte Anlage versandbereit steht und der Kunde hiervon unterrichtet wurde.
(2) Sofern unoTech GmbH den Transport übernimmt, geht die Gefahr spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teilelieferungen erfolgen oder unoTech GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
(3) Verzögert sich der Transport infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
§8 Montage, Inbetriebnahme
(1) Die Berechnung für Leistungen des von der unoTech GmbH entsandten Personals erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Basis der zum Zeitpunkt der Arbeitsausführung geltenden Servicekonditionen für das Servicepersonal sowie den vom Kunden bescheinigten Arbeitszeitnachweisen bzw. Service-Reports. Werden die Arbeitszeitnachweise bzw. Service-Reports durch den Kunden nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigt, so werden den Abrechnungen die genannten Tätigkeitsnachweise zugrunde gelegt. Teilrechnungen sind zulässig.
(2) Bei Berechnung einer Reparatur werden die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie Preise für die Arbeitsleistungen, die Reise- und Reisenebenkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Es gelten die Servicebedingungen der unoTech GmbH. Über die anfallenden Reisekosten (Bahn über 200 km: 01. Klasse, Flugzeug: wenn möglich Economy-Klasse, über 7 Stunden Flugzeit Business-Klasse, PKW: Servicekonditionen) hinaus berechnet unoTech GmbH die Nebenkosten für Visa, Arbeitsgenehmigungen, Gepäck- und Werkzeugbeförderung usw. unoTech GmbH behält sich vor, das jeweilige Verkehrsmittel zu bestimmen. Beträgt die Wegezeit von der Unterkunft zur Montagestelle mehr als eine halbe Stunde, so wird dem Kunden die anfallende Zeit als normale Arbeitszeit berechnet. Verzögert sich die Ausführung von Montage- und Reparaturarbeiten durch den Eintritt von Umständen, die von der unoTech GmbH nicht zu vertreten sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen ein. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Kunde. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der Arbeiten, welche die Zurückziehung des von der unoTech GmbH eingesetzten Personals erforderlich macht. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten wie Wartezeiten, Reisekosten und Reisenebenkosten trägt der Kunde.
§9 Nachträgliche Änderungen der vereinbarten Leistungen (Change)
(1) Sofern sich nach dem Vertragsabschluss ergibt, dass der Inhalt des Vertrags inhaltlich zu ändern ist, um die Ziele des Kunden zu erreichen, haben die Parteien die Aufgabe, das „Change Management Verfahren" durchzuführen. Das Verfahren ist wie folgt durchzuführen:
- a) Der Kunde kann auch nach dem Vertragsabschluss Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung verlangen, es sei denn, dies ist der unoTech GmbH unzumutbar. Die Änderung ist schriftlich zu dokumentieren. Die unoTech GmbH hat dem Kunden ein Angebot unter Angabe des Realisierungszeitraums, der geplanten Termine und Auswirkungen auf das Gesamtprojekt zu unterbreiten.
- b) Der Kunde kann verlangen, dass die weiteren Arbeiten zur Fertigstellung der Anlage bis zur notwendigen Entscheidung über die Anpassung der Vereinbarung unterbrochen werden.
(2) Sowiesokosten: Weist die Vereinbarung Fehler auf, so hat der Kunde den Mehraufwand zu tragen, sofern dieser auch entstanden wäre, wenn die geänderte Funktionsbeschreibung von vornherein vereinbart gewesen wäre. In diesem Fall trägt die unoTech GmbH nur den Aufwand für die Änderung der Vereinbarung und der Ausführungsunterlagen selbst.
(3) Alle Änderungen des Projektes, die sich daraus ergeben, dass der Kunde den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang ändern oder erweitern will, sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Fristen und Termine sind im Einvernehmen mit unoTech GmbH abzustimmen.
§10 Abnahme
(1) Die Abnahmefähigkeit und das Abnahmeverfahren richten sich nach den Vorgaben des Vertrags.
(2) Der Kunde ist zur Abnahme der Montage bzw. Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung erfolgreich stattgefunden hat. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Mit der Abnahme entfällt die Haftung der unoTech GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Falls das Projekt aus mehreren Teilen besteht, werden diese jeweils sukzessive realisiert, getestet und abgenommen. Die Möglichkeit der Teilabnahme richtet sich danach, ob der Kunde einzelne Teile des Systems separat technisch funktional nutzen kann und ihm dies unter Berücksichtigung des Vertragszwecks auch zugemutet werden kann. Die Termine richten sich nach dem Angebot.
(4) Zur Abnahme nehmen beide Parteien gemeinsam eine Funktionsprüfung der in der Leistungsbeschreibung in der dort definierten Umgebung vor. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Abnahme des letzten Teilprojekts.
(5) Als Abnahmedatum gilt der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn die Anlage die in dem Angebot beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt und keine Fehler verursacht werden, die die Verwendung der Anlage erheblich beeinträchtigen. Das Abnahmeprotokoll muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden.
(6) Nicht wesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von unoTech GmbH nachgebessert. Die Abnahme gilt gleichwohl als erfolgt.
(7) Als Abnahmetermin gilt auch der 10. Werktag, nach dem der Kunde die Anlage nutzt, unoTech GmbH den Kunden zur Erklärung der Abnahme auffordert und dieser die Abnahme ohne Angabe von Gründen nicht erklärt hat. unoTech GmbH hat den Kunden allerdings schriftlich über die Folgen des Schweigens aufzuklären.
(8) Bestehen wesentliche Mängel, so hat unoTech GmbH den Anspruch auf Behebung der Mängel mittels einer dem Projektumfang angemessenen Anzahl von Nachbesserungen.
§11 Preise
(1) Aus der Natur der Tätigkeit der unoTech GmbH ergibt sich, dass die Preise von den ursprünglichen Summen, die im Angebot genannt wurden, abweichen können. Es handelt sich dabei um Preiserhöhungen, die von der unoTech GmbH nicht beeinflussbar sind und sich aus den Handelsgebräuchen ergeben. Preiserhöhungen zu Lasten des Kunden können aber nur dann vorgenommen werden, wenn sich Material- oder Personalkosten vom Moment der Auftragserteilung nachweislich erhöht haben und unoTech GmbH diese nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören auch nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc.. unoTech GmbH informiert den Kunden unmittelbar nach Erkennen der Erhöhung unverzüglich und legt dem Kunden die Gründe für die Preiserhöhung dar.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle von der unoTech GmbH genannten Preise auf der Basis „ex Works”.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtkostenversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Die angegebenen Produktpreise beinhalten keine Versand-, Versicherungs- und Installationskosten.
(4) Der Kunde ist selbst für die Verzollung der Anlage verantwortlich. (5) Der Kunde ist selbst für die Abfuhr der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere der Steuern, verantwortlich.
§12 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Anlage geht erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Kunden über. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
(2) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn unoTech GmbH teilt dem Kunden etwas anderes mit.
(3) Wird die Anlage mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so erwirbt unoTech GmbH Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten zu dem der anderen Waren im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung. § 947 Absatz 2 BGB wird ausgeschlossen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden kann unoTech GmbH die Vorbehaltsware zurücknehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verlangen und die Anlage nach Androhung mit angemessener Frist auf Ihre Kosten verwerten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch unoTech GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Dieser ist ausdrücklich zu erklären.
(4) Der Kunde hat die Verpflichtung, die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und sie auf eigene Kosten im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind sofort anzuzeigen.
(5) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an die unoTech GmbH ab, maximal aber 110% der jeweils offenen Forderung.
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unoTech GmbH zu benachrichtigen, damit unoTech GmbH Klage gem. § 771 ZPO erheben kann.
(7) unoTech GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der unoTech GmbH zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unoTech GmbH.
§13 Mängelgewährleistung
(1) Der Kunde muss die Anlage unverzüglich auf wesentliche Mängel und Vollständigkeit untersuchen und etwaige Rügen unoTech GmbH gegenüber erklären.
(2) Im Falle der Geltendmachung von Mängeln steht unoTech GmbH zunächst das Recht zu, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Frist zu unternehmen. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.
(3) Bei unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.
(4) Das Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist auch ausgeschlossen, falls der Mangel durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage infolge gewöhnlichen Verschleißes verursacht wird.
(5) Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel durch unoTech GmbH zu vertreten ist, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde ohne Zustimmung der unoTech GmbH Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den unoTech GmbH-Richtlinien gemäß verarbeitet, betrieben und gepflegt worden sind.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Anlage. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, sofern unoTech GmbH kein vorsätzliches, grob fährlässiges Verhalten vorwerfbar ist oder Ansprüche aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind oder eine Garantiezusage betroffen ist und /oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
(7) Falls der Kunde die von unoTech GmbH gelieferte Anlage einbaut, ändert oder verarbeitet, trägt er im Falle des Auftretens eines Mangels die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht durch sein Verhalten verursacht wurde.
§14 Schadensersatzansprüche
(1) unoTech GmbH haftet für fahrlässig verursachte Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt auf die zwischen den Parteien individuell verhandelte Summe. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres, nachdem sie dem Kunden bekannt sind bzw. bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit oder die Verletzung einer Garantiezusage. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) unoTech GmbH trägt im Falle dessen, dass die von unoTech GmbH gelieferte Anlage eingebaut, verarbeitet oder in andere Systeme integriert wird, keine Haftung für möglicherweise auftretende Systeminkompatibilitäten oder damit verbundene Folgeschäden. Sofern der Kunde wünscht, dass unoTech GmbH die Systemverantwortung übernimmt, ist hierüber ein gesonderter Auftrag für die Prüfung zu erteilen.
§15 Geheimhaltung
(1) Beide Seiten verpflichten sich, über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beiträgt.
(2) In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor der Bekanntgabe durch den Kunden zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch den Kunden nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber unoTech GmbH unterlagen, mitgeteilt worden sind.
§16 Ausfuhrbestimmungen
Die gelieferten Produkte oder einzelne Komponenten unterliegen unter Umständen den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Exportländer sowie den deutschen Einfuhrbestimmungen. Die Wiederausfuhr aus Deutschland ist unter Umständen nur mit Zustimmung der Exportkontrollbehörde des Herstellerlandes möglich. In gewissen Fällen ist außerdem die Zustimmung der USA-Exportkontrollbehörde erforderlich. Der Kunde ist im Falle einer Wiederausfuhr für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen verantwortlich.
§17 Datenschutz
Der Kunde ist über Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Aufträgen erforderlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausführlich unterrichtet worden. Er stimmt der dort beschriebenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
§18 Allgemeine Bestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrages und der Ergänzungsvereinbarungen im übrigen dadurch nicht berührt werden.
(2) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der unoTech GmbH als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
unoTech GmbH Meppen 11.2009 Geschäftsleitung